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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - 10 E 413/98   

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https://dejure.org/1998,11609
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - 10 E 413/98 (https://dejure.org/1998,11609)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.1998 - 10 E 413/98 (https://dejure.org/1998,11609)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 10 E 413/98 (https://dejure.org/1998,11609)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassungsfreie Beschwerde; Vertretungszwang; Rechtsmittelbelehrung; Fehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 474
  • AnwBl 2000, 763
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2012 - 2 L 94/11

    Baugenehmigung für Windfang - überbaubare Grundstücksfläche - Verstoß gegen gegen

    "Ergebnis des Augenscheins" in diesem Sinne sind die unmittelbaren Wahrnehmungen des Richters, nicht ihre zusammenfassende Bewertung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.06.1998 - 10 E 413/98 -, Juris, RdNr. 60).
  • OVG Hamburg, 19.01.2009 - 5 So 212/08

    Vertretungszwang bei Beschwerde gegen den auf einen Antrag auf gerichtliche

    Dem Vertretungszwang steht nicht entgegen, dass die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beim Oberverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen ist (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 24.6.1998, NVwZ-RR 1999, 474, 475).
  • OVG Sachsen, 25.02.2010 - 5 E 120/09

    Beweisgebühr, Augenscheinseinnahme, Ortstermin

    Entscheidend ist dabei nicht die innere Willensrichtung des Gerichts, sondern ob sich sein Vorgehen bei objektiver Beurteilung als Beweisaufnahme darstellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.4.1986 - 8 W 98/86 - OVG NRW, Beschl. v. 7.11.1985 - 2 B 1623/85 - und Beschl. v. 24.6.1998 - 10 E 413/98 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 29.3.2001 - 1 O 116/00 -, alle zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2000 - 2 O 31/99

    Streitwertbeschwerde, Anwaltszwang, Streitwert, nichtkommerzielle

    Auch ist gemäß § 173 VwGO die Vorschrift des § 78 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.06.1998 - 10 E 413/98 -, NVwZ-RR 1999, 474; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, CD-ROM JURIS), da die (Streitwert-) Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung , § 147 Rdn. 4).
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